AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SEWOTA GmbH, Bachgasse 6, 07922 Tanna
1/2022
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen.
II. Angebot - Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
2. Abbildungen und Beschreibungen in Katalogen, Prospekten und Preislisten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich Anderes dargelegt wird, allenfalls Beschaffenheitsangaben.
3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
Die aus abgegebenen Angeboten resultierenden Verträge, Kontrakte, Bestellungen, Aufträge und ähnlich lautende wurden auf der Grundlage eines wahren Kostenniveaus abgeschlossen und/oder angenommen. Sollte sich das Kostenniveau unserer Vorlieferanten während der Laufzeit von Verträgen, Kontrakten, Bestellungen, Aufträgen und ähnlichen ändern, so sind wir berechtigt die vereinbarten Verkaufspreise zu ändern bzw. von den Verträgen, Kontrakten, Bestellungen, Aufträgen und ähnlichen Vereinbarungen zurückzutreten. In diesem Falle hat unser Kunde auch das Recht von seiner Bestellung zurückzutreten.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
6. Werden bei Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.
7. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.
8. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes
vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über. Gleiches gilt für so genannte Vorrichtungen.
III. Vergütung - Zahlungsbedingungen
1. Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
2. Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug. Spätestens kommt unser Vertragspartner mit unserer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
4. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.
IV. Lieferfrist, Annahmeverzug
1. Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung
verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
2. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten.
Lieferfristen können sich auch unbeschadet Punkt 1. Verlängern, wenn unsere Vorlieferanten in Lieferverzug kommen.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von
seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den
Vertragspartner voraus.
5. Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen uns zuzurechnen ist.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine von uns übernommene vertragliche Vereinbarung bezweckt gerade, unseren Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft darstellt.
8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Eine Schadensersatzhaftung ist aber auch dann auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen gilt vorstehende Ziffer 6. Satz 3 entsprechend.
9. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des
Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 1 % des Lieferwertes; maximal mit 10 % des Lieferwertes.
10. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen vorbehaltlich
weitergehender Rechte.
Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
11. Schulden wir Lieferung auf Abruf , sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unseren Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
12. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt, bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen.
Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (Ziffer 2) gilt sinngemäß.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (Ziffer 2) gilt sinngemäß.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu
behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter, auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
6. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 4 und Ziffer 5, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners –abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen.
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Gefahrübergang
1. Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person oder Anstalt, auf den Vertragspartner über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.
VII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln, Verjährung
1. Bei Mängeln sind wir berechtigt, das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und
Neulieferung selbst auszuüben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, durch uns verweigert oder sie für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Unserem Vertragspartner stehen dann die gesetzlichen Rechte zu.
2. Mängelansprüche unseres Vertragspartners setzen die Einhaltung des § 377 HGB im Hinblick auf Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten voraus.
3. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
4. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens unseres Vertragspartners haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung basieren, wobei uns entsprechendes Fehlverhalten von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine von uns übernommene vertragliche Regelung bezweckt gerade, unseren Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
5. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen, wobei auch insoweit unsere Ersatzhaftung auf den
vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Gleiches gilt, wenn unserem Vertragspartner Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.
Fehlverhalten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird auch uns hier zugerechnet.
6. Unberührt bleibt unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ohnehin ausgeschlossen.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
9. Unsere Haftung für Schäden, die durch unsere Lieferung an Rechtsgütern unseres Vertragspartners (z.B. Schäden an anderen Sachen) entstehen, ist ausgeschlossen. Diese Regelung bezieht sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für eine Verzugshaftung gelten die vorstehenden Regelungen unter IV. (Lieferzeit).
10. Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware (zu Ausnahmen im Bausektor siehe nachstehend Ziffer 11.).
11. Abweichend von der vorstehenden Verjährungsregelung beträgt die Verjährung 3 Jahre bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden sowie bei Bauwerken selbst (§438 Abs. 1 Nr. 2, §634a Abs. 2 BGB).
12. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
Erhält der Vertragspartner eine mit Mängeln behaftete Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
13. Unser Vertragspartner erhält -soweit nicht vertraglich ausdrücklich Anderes geregelt istdurch uns keine Garantien im Rechtssinne. Ausdrückliche Garantieerklärungen bleiben hiervon unberührt.
VIII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in der vorstehenden Regelung (VII.) vorgesehen ist, ist ausgeschlossen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend zu machenden Anspruches. Dies gilt insbesondere für Ersatzansprüche auf Schaden wegen Verschulden bei Vertragsschluss oder sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche bei Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Soweit uns gegenüber eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtstand ist für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
4. Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.
© SEWOTA GmbH, Bachgasse 6, 07922 Tanna/Thüringen
Quelle: https://sewota.ch/AGB